DBA-Wortlaut

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”

a) für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;

b) für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuer eine Person, die mit einem Nachlaß oder einer Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2)   Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3)   Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Kommentar

Absatz 1.
Die Bestimmung gilt für sowohl natürliche als auch juristische Personen. In Absatz 1 wird die Ansässigkeit einer Person geregelt. Der Absatz 2 bestimmt, wo eine Person ansässig ist, die gemäss Absatz 1 in beiden Staaten ansässig ist.

Buchstabe A

Die steuerliche Ansässigkeit knüpft an die Steuerpflicht an. Wenn eine Person in einem Staat auf Grund von folgenden Kriterien

Wohnsitz,
gewöhnlicher Aufenthalt, (© Reinhard Herrmann)
Sitz der Geschäftsleitung oder ähnliche Kriterien
steuerpflichtig ist

ist sie auch dort ansässig.

Wenn eine Person jedoch nur Einkünfte aus Quellen oder aus Vermögen aus einem Staat hat, ist sie nicht schon aus diesem Grunde dort ansässig.

Beispiel:
Eine Person wohnt in Deutschland, hält sich die jedoch das gesamte Jahr in Dänemark auf. Diese Person ist
in Deutschland auf Grund des Wohnsitzes und
in Dänemark auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts
ansässig.

Beispiel:
Die Geschäftsleitung einer deutschen GmbH befindet sich in Dänemark. Die Gesellschaft ist damit
in Deutschland auf Grund des Sitzes und
in Dänemark auf Grund des Ortes der Geschäftsleitung
ansässig.

Buchstabe B
Hier werden die selben Regeln beschrieben, wie Sie unter Buchstabe A gelten, jedoch in diesem Fall für die Erbschaft und Schenkung auf Grund der Steuerpflicht durch

Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt,
Sitz der Geschäftsleitung oder ähnliche Kriterien.

Entsteht die Steuerpflicht jedoch nur auf Grund von Vermögen, das sich in dem einen Staat befindet, ist die Person nicht schon aus diesem Grund dort ansässig.

Beispiel:
Eine Person, die in Deutschland wohnt, hat ein Grundstück in Dänemark geerbt. Die Person ist in Deutschland auf Grund des Wohnsitzes ansässig. Diese Person ist demgegenüber nicht in Dänemark ansässig, weil sich lediglich das geerbte Vermögen dort befindet.


Absatz 2.

Dieser Absatz bestimmt die Ansässigkeit einer natürlichen Person, die gemäss Absatz 1 in beiden Staaten ansässig ist. Die Ansässigkeit wird hier auf Grund folgender Kriterien entschieden:

Buchstabe A
Eine Person ist dort ansässig, wo sie eine feste Wohnstätte zur Verfügung hat. Wenn die Person in beiden Staaten eine feste Wohnstätte zur Verfügung hat, ist sie dort ansässig, wo sich ihr Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. Das ist in der Staat, zudem die Person die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
In der Praxis gibt diese Bestimmung zu vielen Diskussionen mit der Finanzverwaltung in beiden Staaten Anlass. Es wird hier in der Regel auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt.
Hier ist es oft entscheidend, wo der Ehegatte, Lebensgefährte bzw. die Kinder wohnen.

Beispiel:
Eine Person hat in beiden Staaten eine feste Wohnstätte zur Verfügung. Die Person hat ein Einfamilienhaus in Deutschland, wo auch der Ehegatte und die Kinder wohnen. Gleichzeitig hat diese Person eine Wohnung in Dänemark, die zu Übernachtungen genutzt wird, wenn die Person dort auf Reisen ist.
Da die Familie dieser Person in Deutschland lebt, bestehen zu diesem Staat die engsten persönlichen Beziehungen, weshalb die Person in Deutschland ansässig ist.

Beispiel:
Eine Person wohnt in einem Einfamilienhaus in Deutschland. Gleichzeitig besitzt die Person ein Sommerhaus in Dänemark, das zu Urlaubszwecken verwandt wird. Das Sommerhaus gilt nicht als feste Wohnstätte, weshalb die Person in Deutschland ansässig ist.

Buchstabe B
Wenn nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat der Lebensmittelpunkt ist, oder wenn sich der Lebensmittelpunkt in keinem der beiden Staaten befindet, richtet sich die Ansässigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Buchstabe C
Wenn eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Staaten hat, ist sie in dem Staat ansässig, dessen Staatsbürger sie ist.

Buchstabe D
Ist die Person in beiden oder in keinem der beiden Staaten Staatsbürger, entscheiden die kompetenten Behörden der beiden Staaten, wo die Person ansässig ist.

Absatz 3.
Diese Bestimmung regelt, wo eine Person, die keine natürliche Person ist (in der Regel eine Gesellschaft) ansässig ist, wenn sie nach Absatz 1 in beiden Staaten ansässig ist. Die Gesellschaft ist in dem Staat ansässig, wo sich die wirkliche Leitung befindet.

Beispiel:
Eine dänische Aktiengesellschaft wird von einem Geschäftsführer geleitet, der in Deutschland wohnt. Die Gesellschaft betreibt nur passive Aktivität in Dänemark; sie verwaltet Wertpapiere. Die Dispositionen werden am Wohnsitz des Geschäftsführers getroffen.
Die Gesellschaft ist gemäss Absatz 1 in beiden Staaten ansässig. Da die tägliche Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland ist, gilt die Gesellschaft als dort ansässig.