DBA-Wortlaut

(1)   Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3)   Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4)   Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Betrag nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Kommentar

Art. 11 betrifft Lizenzgebühren, die von Dänemark an einen Empfänger in Deutschland gezahlt werden und umgekehrt.

Übersicht
Abs. 1 Hauptregel
Abs. 2 Definition von Lizenzgebühren
Abs. 3 Verhältnis zu Art. 7 (ausländische Betriebsstätte)
Abs. 4 unangemessen hohe Lizenzgebühren zwischen verbundenen Personen
(Copyright : Dr. Klaus Först)
Abs. 1 Hauptregel
Das Besteuerungsrecht steht dem Staat zu, in dem der Empfänger ansässig (Art. 4) ist (Wohnsitzstaat). Der Quellenstaat hat kein Besteuerungsrecht. So weit die nationalen Steuergesetze des Quellenstaates eine Quellensteuer vorsehen, muss diese erstattet werden.

Die meisten anderen Einkünfte sind komplizierter als Lizenzgebühren zu behandeln, weil der Quellenstaat einen Teil der Steuer erhält. Dies bedeutet nämlich, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung im Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat entsteht. Dieses Problem wird nach den Regeln über den Ausgleich der Doppelbesteuerung behandelt (Freistellungs- oder Anrechnungsmethode, Art. 24). Bei Lizenzgebühren müssen diese Verfahren nicht angewendet werden, weil der Quellenstaat keinen Anteil an der Steuer erhält.

Abs. 3 Definition von Lizenzgebühren
Die Zinsgebühren sind Bezüge, die der Inhaber eines Rechts oder eines Wissens für die Überlassung von diesem Recht oder Wissen erhält. Beispiele:

Die Leistung für die Benutzung

  • eines Urheberrechts (Bücher, Bilder, Filme)
  • eines gewerblichen Schutzrechts (Patente, Marken)
  • von Knowhow

Keine Lizenzgebühr, sondern ein Kaufpreis liegt vor, wenn das Recht oder Wissen endgültig übertragen wird; eine Lizenzgebühr ist eine (in vielen Fällen laufende) Zahlung für die Benutzung eines Rechts oder von Wissen, ohne dass das Recht oder das Wissen selbst übertragen wird. – Einkünfte aus Software werden in den meisten Fällen nach Art. 7 (Unternehmensgewinne) besteuert, da das Benutzungsrecht endgültig übertragen wird.

Abs. 3 Verhältnis zu Abs. 7 (Unternehmensgewinn in ausländischer Betriebsstätte)

Eine deutsche Aktiengesellschaft hält ein dänisches Patent. Auf Grund eines Lizenzabkommens bezieht die Aktiengesellschaft laufende Gebühren von einen dänischen Betrieb. Die Aktiengesellschaft hat eine dänische Abteilung. Das Patent wird in der Buchhaltung dieser Abteilung als Anlagevermögen geführt. Die laufenden Lizenzgebühren werden in der Abteilung als Ertrag verbucht.

Abs. 3 bestimmt, dass in einem solchen Fall Art. 7 Vorrang hat, das heißt das Besteuerungsrecht steht dem Staat zu, in dem die Abteilung liegt, in diesem Beispiel Dänemark.

Abs. 4 Unangemessen hohe Lizenzgebühren zwischen verbundenen Personen

Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger ist Mehrheitsgesellschafter einer dänischen ApS. Er räumt der Gesellschaft eine Lizenz zu Benutzung einer eingetragenen Marke ein. Angemessen wäre eine jährliche Lizenzgebühr von 30.000 EUR. Die Gesellschaft bezahlt jedoch 45.000 EUR. – Gemäß Abs. 4 ist die dänische Steuerverwaltung berechtigt, 15. 000 EUR nicht als Lizenzgebühr, sondern als Ausschüttung (Art. 10) zu behandeln. Der Vorteil für Dänemark besteht darin, dass dann 15% Quellensteuer zu berechnen sind (Art. 10 Abs. 2).


Abs. 4 macht es für Deutschland und Dänemark möglich, einen Teil der Lizenzgebühren umzuqualifizieren. Dieser Teilbetrag kann zum Beispiel als Ausschüttung (Art. 10) oder als Schenkung (Art. 25) behandelt werden.