DBA-Wortlaut

(1)   Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2)   Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Kommentar

Art. 14 ist heute eine Bestimmung ohne eigenständige Bedeutung! Im Jahre 2000 wurde der Artikel im OECD-Musterabkommen gestrichen, weil ihm im Verhältnis zu Art. 7 (Unternehmensgewinne) keine selbstständige Bedeutung zukomme.

Folgen:

  • Im Doppelbesteuerungsrecht werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit den Unternehmensgewinnen gleichgestellt.
  • Die “feste Einrichtung” in Art. 14 wird genauso definiert wie die Betriebsstätte in Art. 5.

Das ändert selbstverständlich nichts daran, dass im deutschen nationalen Steuerrecht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anders besteuert werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere nicht der Gewerbesteuer unterfallen.