DBA-Wortlaut

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Kommentar

Hier ist der Fall geregelt, dass ein Student, Praktikant oder Lehrling sich zu Ausbildungszwecken von z.B. Deutschland nach Dänemark begibt. In Dänemark hält er sich nur zu Ausbildungszwecken auf. Das Geld für seinen Unterhalt bzw. seine Ausbildung kommt aus einer Quelle außerhalb Dänemarks. In diesem Fall darf der Aufenthaltsstaat, also Dänemark, die Bezüge nicht durch Besteuerung kürzen.

Beispiel:
Eine Person, die in Deutschland wohnt, führt ein Praktikum bei einer dänischen Firma durch. Die Person nimmt ein Zimmer am Arbeitsort und hält sich dort auf. Diese Person erhält Bezüge aus Deutschland zur Deckung des Unterhalts. Dänemark darf diese Bezüge nicht besteuern
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