DBA-Wortlaut

(1)   Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2)   Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und
a) Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, oder
b) der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört. kann im anderen Staat besteuert werden.

(3)   Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.

Kommentar

Einleitung zu Abschnitt III: Erbschaftsteuer

Ehegatten zahlen in Dänemark keine Erbschaftsteuer. Nahestehende Personen (Abkömmlinge, Eltern und einige weitere nahestehende Personen) zahlen eine Erbschaftssteuer von 15 % des Nachlasswertes. Für sonstige Personen gilt eine Erbschaftssteuer von 40 % des Nachlasses.

In Deutschland hängt die Höhe der Erbschaftssteuer davon ab, in welche Steuerklasse von I – III der Erbe eingeordnet wird. Innerhalb der Steuerklasse besteht eine Progression.

Abschnitt III enthält die Regelungen zur Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.
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Der Abschnitt hat folgenden Aufbau:

  • Artikel 25 bestimmt, welches Land zur Besteuerung eines Nachlasses, einer Erbschaft oder einer Schenkung berechtigt ist.
  • Artikel 26 beschreibt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
  • Artikel 27 enthält eine Ausnahme zu Artikel 4 über die Ansässigkeit.
  • Artikel 28 beschreibt, wie Schulden anzurechnen sind.

Grundsätzlich werden Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen dort besteuert, wo eine Person zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung ansässig war. Ob jemand in Deutschland oder Dänemark ansässig ist, bestimmt sich nach Artikel 4. Gemäss Artikel 27 bestehen aber Ausnahmen für Personen, die erst vor kurzem umgezogen sind.

Nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 können bestimmte Vermögensgegenstände auch in dem anderen Staat als dem Wohnsitzland des Verstorbenen oder des Schenkers besteuert werden. Falls eine Person mit Wohnsitz in Deutschland ihr Haus in Dänemark verschenkt, kann der Wert des Hauses deshalb in Dänemark besteuert werden.

Das Wohnsitzland des Verstorbenen kann zunächst das gesamte verschenkte Vermögen oder den gesamten Nachlass besteuern, d.h. auch im anderen Land belegenes unbewegliches Vermögen, das nach Art. 25 Abs. 1 in dem anderen Land zu besteuern ist. Artikel 26 beschreibt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn beide Länder eine Besteuerung vornehmen.

Kommentierung von Art. 25

Die Bestimmung enthält in Absatz 3 die Grundregel für die Besteuerung von Erbschaften, Nachlässen und Schenkungen. Hiernach kann ein Nachlass oder eine Schenkung in dem Land besteuert werden, in dem der Erblasser oder der Schenker ansässig ist. Hierbei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, wo sich das Vermögen befindet.

Wenn also ein Deutscher eine Person mit Wohnsitz in Dänemark beerbt, wird der Nachlass in Dänemark besteuert.

Nach Absatz 1 gilt als Ausnahme hiervon, dass in einem Land belegenes unbewegliches Vermögen auch im Belegenheitsland besteuert werden kann.

Verschenkt eine in Deutschland ansässige Person somit ihr Haus in Dänemark, wird diese Schenkung in Dänemark besteuert.

Eine Erbschaft oder eine Schenkung kann nach Absatz 2 ebenfalls im Belegenheitsland besteuert werden, wenn es sich um bewegliches Vermögen handelt, das zu einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in dem Belegenheitsland gehört.

Erbt eine in Deutschland ansässige Person somit Teile eines in Dänemark belegenen Unternehmens, z. B. den Fuhrpark einer Spedition, kann dieses Vermögen auch dann in Dänemark besteuert werden, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.