DBA-Wortlaut

(1)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 34 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.

(2)   Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht mehr angefochten werden können.

(3)   Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

(4)   Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung aller Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(5)   Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

(6)   Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.

Kommentar

Nach dieser Bestimmung verpflichten Dänemark und Deutschland sich, einander bei der Beitreibung von Steuerforderungen beizustehen. Solche Steuerforderungen sind beizutreiben, als ob es sich um Steuerforderungen des eigenen Landes handeln würde. Ausnahmen hierzu finden sich allerdings in Absatz 5 (keine bevorzugte Befriedigung für die Steueransprüche des anderen Landes) und in Artikel Art. 34 (Verjährungsregeln).

Voraussetzung für die Beitreibung im anderen Land ist, dass die Angelegenheit im Ursprungsland nicht mehr angefochten werden kann, d.h., dass etwa der zugrundeliegende Steuerbescheid bestandskräftig ist.

Bei Beitreibung der Erbschaftssteuer ist die Beitreibung im Falle von Ansprüchen aus dem Nachlass nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder im Falle von Ansprüchen gegenüber Nachlassbegünstigten nur in Höhe der Vermögenswerte zulässig, die auf den entsprechenden Nachlassbegünstigten entfallen.

Absatz 4 verpflichtet Dänemark und Deutschland dazu, auch für noch nicht bestandkräftige Steuern gegebenenfalls vorläufige Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
(Copyright : Stefan Reinel)
Nach Absatz 5 ist das ersuchte Land nicht verpflichtet, den Steuerforderungen des Gläubigerlandes die gleichen Vorzugsrechte zu gewähren wie eigenen Steuern. Dies hat u.a. Bedeutung für Insolvenzvorrechte oder Pfändungen in Gehälter.

Nach Absatz 6 gelten für Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung die Gesetze und die Verwaltungspraxis des ersuchten Landes.