DBA-Wortlaut

(1)   Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben:
a) die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;
b) Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;
c) bei einem Ersuchen um Auskunft die Form der Antwort, die der ersuchende Staat für seine Zwecke benötigt;
d) bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen Art und Zusammensetzung der steuerlichen Ansprüche und die Vermögenswerte, aus denen die steuerlichen Ansprüche befriedigt werden können;
e) bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.

(2)   Dem Ersuchen nach Artikel 33 sind beizufügen:
a) eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann,
b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und
c) sonstige für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(3)   Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.

(4)   Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis.

(5)   Hat der ersuchende Staat um Auskunft in einer bestimmten Form gebeten, so soll der ersuchte Staat, sofern er dazu in der Lage ist, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen.

Kommentar

Der Artikel beschreibt die notwendigen Angaben für ein Amtshilfeersuchen, die vom ersuchenden Land beigebracht werden müssen. Die Bestimmung regelt außerdem die Informationspflichten des ersuchten Landes über die eingeleiteten Schritte.