DBA-Wortlaut

(1)   Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 41 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2)   Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Losung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 42 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über
a) eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;
b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;
c) eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden;
d) eine übereinstimmende Behandlung von Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.

Kommentar

Falls es zu einer Besteuerung kommt, die nicht in Einklang mit dem Abkommen steht, müssen die Behörden der Länder zunächst selber versuchen, hierüber Einigkeit zu erzielen.

Die betroffene Person muss sich zunächst an die Steuerbehörden in dem Land wenden, in dem sie ansässig ist. Dies hat innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme zu geschehen. Falls das Land, in dem die Person ansässig ist, deren Auffassung folgt, muss das Land zunächst selbst versuchen, das Problem zu lösen. Danach muss das Land Verhandlungen mit dem anderen Land einleiten. Falls die beiden Länder keinen Konsens finden, können sie ein unabhängiges Organ um eine Stellungnahme bitten, Art. 44.

In Absatz 3 sind die wichtigsten Zusammenarbeitsbereiche besonders herausgestellt.