DBA-Wortlaut

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander verkehren.

(2)   Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

(3)   Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.

(4)   Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.

Kommentar

Die zuständigen Behörden können unmittelbar miteinander in Kontakt treten. Nach Absatz 3 und 4 besteht die Möglichkeit, dass die Länder ein unabhängiges Organ bitten, ein Sachverständigengutachten abzugeben. Im Streitfall besteht auch die Möglichkeit, die Angelegenheit vor einen unabhängigen Schiedsausschuss zu bringen.

Das zentrale Problem des hier geregelten Verständigungsverfahrens besteht in der unerträglich langen Dauer. Es kann ohne weiteres 10 Jahre dauern! Während dieser Zeit besteht häufig eine Doppelbesteuerung. Die daraus resultierende Liquiditätsbelastung kann existenzgefährdend sein.

Wenn man schon bei gegenwärtigen Sachverhalten erkennen kann, dass es zu Konflikten mit der Finanzverwaltung kommen wird, sollte man nicht bis zur Veranlagung oder Prüfung warten, sondern im Voraus den Dialog mit den Behörden suchen, und zwar beider Länder. Dies kann förmlich durch Anträge auf verbindliche Auskünfte geschehen oder unförmlich durch schriftliche Darlegung der problematischen Verträge und Gestaltungen. Aus der Sicht der Finanzbehörden hat dieses Vorgehen allerdings oft den Nachteil, dass es mit beträchtlicher Mehrarbeit verbunden ist.

Nach dem Vorbild der US-amerikanischen APA (Advanced Pricing Agreements) arbeitet die Europäische Union daran, hierfür europaweit ein einheitliches Verfahren einzuführen.