DBA-Wortlaut

(1)   Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ausgedehnt werden, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2)   Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 50 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten beendet, auf den das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Kommentar

Die Färöerinseln und Grönland sind von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen. Falls die Färöerinseln oder Grönland dies wünschen und Deutschland sich hiermit einverstanden erklärt, kann das Abkommen allerdings auf diese beiden Teile Dänemarks erweitert werden.